Beratungspflichten Makler
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Immobilien:
Beratungspflichten eines Maklers
Einem an einem Wohnungskaufvertrag mitwirkenden Dritten, also einem Makler, obliegen zwar aus dem Maklervertrag Aufklärungspflichten, diese bestehen jedoch nur gegenüber seinem Auftraggeber.
Ist also der Verkäufer der Auftraggeber des Maklers, kann der Käufer den Makler hinsichtlich der Verletzung der Beratungspflichten, z.B. hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Grunderwerbs, nicht belangen.
Um eigene Ansprüche geltend zu machen, muss der Käufer ebenso wie der Verkäufer einen Maklervertrag mit dem Makler abschließen. Denn ansonsten ist der Makler lediglich dazu verpflichtet, den Käufer nicht bewusst zu täuschen. Dies besagt ein Urteil des Kammergerichtes vom 19.04.2007.
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